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| 2 verschiedene Reifen pro Achse? Erlaubt? |
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| 1208 Beiträge - Hardcore - Alfista
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Hallo,
wie sieht es im genannten Fall aus?
Ich ging bisher immer davon aus das der Reifentyp pro Achse der gleiche sein muß.
Es muß nur nicht auf jeder Achse der gleiche sein.
Beispiel: VA hat komplett Pirelli P Zero Nero drauf, auf HA sind dagegen Goodyear Eagle F1 montiert - ist so OK.
Wenn ich jetzt allerdings an einer Achse (VA oder HA) diese Mischung habe (rechts Pirelli, links Goodyear z.B.) ist das nicht OK.
Was ist hier Fakt?
Gruß
André
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2011er Abarth Punto Evo, Grigio Campovolo, Kit Estetico Bianco, H&R Federn 25/20 mm, 7,5 x 17 Zoll Corniche Le Mans in Matt Black
"You could stick a BMW-Badge on a dead cat - people would still buy it!" Jeremy Clarkson
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| Beitrag vom 08.12.2008 - 12:45 |
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| 2869 Beiträge - Profi Alfista
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Ja, man darf sogar vier verschiedene Reifenfabrikate fahren, allerdings dürfen Sommer und Winterprofile nicht miteinander kombieniert werden.
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Gruß Christian
Früher: Alfa GT 2,0 JTS Distinctive
Jetzt: BMW F30 (320i) |
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| Beitrag vom 08.12.2008 - 12:51 |
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Administrator 6735 Beiträge - Weiser - Alfista
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Hi,
seit der EU ist es erlaubt das du eine mischbereifung von sogar 4 verschiedenen Reifen fahren darfst. Es wird aber davon abgeraten das zu machen wegen den verschiedenen Bremsverhalten schon.
Dann Mischbereifung auf den Achsen, also vorne die gleichen paare und hinten die gleichen paar ist ok. da spielt das nicht so eine rolle was da für hersteller drauf sind.
also wenn dann würde ich auf den achsen das gleiche machen dann bist du auf der sicheren seite. oder alle vier das gleiche das wäre das optimum.
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Alfa GT 2,0 JTS Distinctive, Gebaut am Mi. 21. Juli 2004, Liparigrau, getönte Heck.- und Seitenscheiben, noch nicht Tiefer, K&N, 18" Felgen Tomason TN1 Sommer, 17" Felgen SP II Winter, EBC- Turbo Groove Disc mit EBC- Redstuff Bremsbeläge auf der Vorder.- und Hinterachse, MSD und ESD von Ragazzon, Verkauft am 04.10.2022
Mercedes Benz GLA 200 156PS + 45PS (Chip) = 201PS
Fiat 500x 1,4l 140PS + 41PS (Chip) = 181PS

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| Beitrag vom 08.12.2008 - 12:58 |
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| 1229 Beiträge - Hardcore - Alfista
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immer achsweise müssen die selben drauf sein jedenfalls im sommer.
ob das bei winterrädern auch so ist weiss ich nicht
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| Live`s to short to drive boring cars . . |
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| Beitrag vom 08.12.2008 - 13:00 |
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| 1208 Beiträge - Hardcore - Alfista
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Zitat Original geschrieben von Chris
Ja, man darf sogar vier verschiedene Reifenfabrikate fahren, allerdings dürfen Sommer und Winterprofile nicht miteinander kombieniert werden. |
Hallo,
OK, das ist eh klar.
Aber das ist doch wohl der totale Schwachsinn sowas zu erlauben?
Wegen jeder kleinen Änderung am Fahrzeug macht der TÜV nen Terz und kassiert Kohle für die Entragung aber 4 verschiedene Reifen, am Besten noch welche dabei die 5 Jahre im Produktionsdatum auseinander sind, das ist schon OK so.......da fragt man sich?!
Gruß
André
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2011er Abarth Punto Evo, Grigio Campovolo, Kit Estetico Bianco, H&R Federn 25/20 mm, 7,5 x 17 Zoll Corniche Le Mans in Matt Black
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| Beitrag vom 08.12.2008 - 13:01 |
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| 1208 Beiträge - Hardcore - Alfista
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Zitat Original geschrieben von alfredo
immer achsweise müssen die selben drauf sein jedenfalls im sommer.
ob das bei winterrädern auch so ist weiss ich nicht
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Genau so war auch mein Kenntnisstand.
Gruß
André
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2011er Abarth Punto Evo, Grigio Campovolo, Kit Estetico Bianco, H&R Federn 25/20 mm, 7,5 x 17 Zoll Corniche Le Mans in Matt Black
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| Beitrag vom 08.12.2008 - 13:02 |
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| 1229 Beiträge - Hardcore - Alfista
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hatte mal 4 winterräder drauf von 3 unterschiedlichen herstellern(aber net aufm gt)
das war glaube erlaubt,aber ich werde das nie wieder machen !
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| Beitrag vom 08.12.2008 - 13:04 |
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Administrator 6735 Beiträge - Weiser - Alfista
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ich glaube 2a ist da das richtige
Zitat
§ 36 StVZO
Bereifung und Laufflächen
B. (Fahrzeuge)
III. (Bau- und Betriebsvorschriften)
2. (Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger)
(1) Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. Sind land- oder forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge des Straßenunterhaltungsdienstes mit Reifen ausgerüstet, die nur eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit zulassen, müssen sie entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein. Bei Verwendung von M + S-Reifen (Winterreifen) gilt die Forderung hinsichtlich der Geschwindigkeit auch als erfüllt, wenn die für M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, jedoch
1.
die für M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld des Fahrzeugführers sinnfällig angegeben ist,
2.
die für M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird.
Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können; eiserne Reifen müssen abgerundete Kanten haben. Nägel müssen eingelassen sein.
(1a) Luftreifen, auf die sich die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen beziehen, müssen diesen Bestimmungen entsprechen.
(2) Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind. Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird. Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt. Jedoch genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm.
(2a) An Kraftfahrzeugen - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und an ihren Anhängern dürfen die Räder einer Achse entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein. Personenkraftwagen sowie andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und ihre Anhänger dürfen entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein; im Zug gilt dies nur für das jeweilige Einzelfahrzeug. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhänger hinter Kraftfahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift). Satz 2 gilt nicht für Krafträder - ausgenommen Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor.
(2b) Reifenhersteller und Reifenerneuerer müssen Luftreifen für Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h mit ihrer Fabrik- oder Handelsmarke sowie mit Angaben kennzeichnen, aus denen Reifengröße, Reifenbauart, Tragfähigkeit, Geschwindigkeitskategorie, Herstellungs- bzw. Reifenerneuerungsdatum hervorgehen. Die Art und Weise der Angaben werden im Verkehrsblatt bekannt gegeben.
(3) Statt Luftreifen sind für Fahrzeuge mit Geschwindigkeiten von nicht mehr als 25 km/h (für Kraftfahrzeuge ohne gefederte Triebachse jedoch nur bei Höchstgeschwindigkeiten von nicht mehr als 16 km/h) Gummireifen zulässig, die folgenden Anforderungen genügen: Auf beiden Seiten des Reifens muss eine 10 mm breite, hervorstehende und deutlich erkennbare Rippe die Grenze angeben, bis zu welcher der Reifen abgefahren werden darf; die Rippe darf nur durch Angaben über den Hersteller, die Größe und dergleichen sowie durch Aussparungen des Reifens unterbrochen sein. Der Reifen muss an der Abfahrgrenze noch ein Arbeitsvermögen von mindestens 60 J haben. Die Flächenpressung des Reifens darf unter der höchstzulässigen statischen Belastung 0,8 N/mm2 nicht übersteigen. Der Reifen muss zwischen Rippe und Stahlband beiderseits die Aufschrift tragen: "60 J". Das Arbeitsvermögen von 60 J ist noch vorhanden, wenn die Eindrückung der Gummibereifung eines Rades mit Einzel- oder Doppelreifen beim Aufbringen einer Mehrlast von 1.000 kg auf die bereits mit der höchstzulässigen statischen Belastung beschwerte Bereifung um einen Mindestbetrag zunimmt, der sich nach folgender Formel errechnet:
6.000
f = ---------- ;
P + 500
dabei bedeutet f den Mindestbetrag der Zunahme des Eindrucks in Millimetern und P die höchstzulässige statische Belastung in Kilogramm. Die höchstzulässige statische Belastung darf 100 N/mm der Grundflächenbreite des Reifens nicht übersteigen; sie darf jedoch 125 N/mm betragen, wenn die Fahrzeuge eine Höchstgeschwindigkeit von 8 km/h nicht überschreiten und entsprechende Geschwindigkeitsschilder (§ 58) angebracht sind. Die Flächenpressung ist unter der höchstzulässigen statischen Belastung ohne Berücksichtigung der Aussparung auf der Lauffläche zu ermitteln. Die Vorschriften über das Arbeitsvermögen gelten nicht für Gummireifen an Elektrokarren mit gefederter Triebachse und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h sowie deren Anhänger.
(4) Eiserne Reifen mit einem Auflagedruck von nicht mehr als 125 N/mm Reifenbreite sind zulässig
1.
für Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, deren zulässiges Gesamtgewicht 4 t und deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigt,
2.
für Arbeitsmaschinen und Stapler (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigt, und für Fahrzeuge, die von ihnen mitgeführt werden,
3.
hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift)
a)
für Möbelwagen,
b)
für Wohn- und Schaustellerwagen, wenn sie nur zwischen dem Festplatz oder Abstellplatz und dem nächstgelegenen Bahnhof oder zwischen dem Festplatz und einem in der Nähe gelegenen Abstellplatz befördert werden,
c)
für Unterkunftswagen der Bauarbeiter, wenn sie von oder nach einer Baustelle befördert werden und nicht gleichzeitig zu einem erheblichen Teil der Beförderung von Gütern dienen,
d)
für die beim Wegebau und bei der Wegeunterhaltung verwendeten fahrbaren Geräte und Maschinen bei der Beförderung von oder nach einer Baustelle,
e)
für land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte und für Fahrzeuge zur Beförderung von land- oder forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern, Arbeitsgeräten oder Erzeugnissen.
(5) Bei Gleiskettenfahrzeugen (§ 34 Abs. 1 Satz 1) darf die Kette oder das Band (Gleiskette) keine schädlichen Kratzbewegungen gegen die Fahrbahn ausführen. Die Kanten der Bodenplatten und ihrer Rippen müssen rund sein. Die Rundungen metallischer Bodenplatten und Rippen müssen an den Längsseiten der Gleisketten einen Halbmesser von mindestens 60 mm haben. Der Druck der durch gefederte Laufrollen belasteten Auflagefläche von Gleisketten auf die ebene Fahrbahn darf 1,5 N/mm2, bei Fahrzeugen mit ungefederten Laufrollen und Gleisketten, die außen vollständig aus Gummiband bestehen, 0,8 N/mm2 nicht übersteigen. Als Auflagefläche gilt nur derjenige Teil einer Gleiskette, der tatsächlich auf einer ebenen Fahrbahn aufliegt. Im Hinblick auf die Beschaffenheit der Laufflächen und der Federung wird für Gleiskettenfahrzeuge und Züge, in denen Gleiskettenfahrzeuge mitgeführt werden,
1.
allgemein die Geschwindigkeit auf 8 km/h,
2.
wenn die Laufrollen der Gleisketten mit 40 mm hohen Gummireifen versehen sind oder die Auflageflächen der Gleisketten ein Gummipolster haben, die Geschwindigkeit auf 16 km/h,
3.
wenn die Laufrollen ungefedert sind und die Gleisketten außen vollständig aus Gummiband bestehen, die Geschwindigkeit auf 30 km/h
beschränkt; sind die Laufflächen von Gleisketten gummigepolstert oder bestehen die Gleisketten außen vollständig aus Gummiband und sind die Laufrollen mit 40 mm hohen Gummireifen versehen oder besonders abgefedert, so ist die Geschwindigkeit nicht beschränkt.
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Alfa GT 2,0 JTS Distinctive, Gebaut am Mi. 21. Juli 2004, Liparigrau, getönte Heck.- und Seitenscheiben, noch nicht Tiefer, K&N, 18" Felgen Tomason TN1 Sommer, 17" Felgen SP II Winter, EBC- Turbo Groove Disc mit EBC- Redstuff Bremsbeläge auf der Vorder.- und Hinterachse, MSD und ESD von Ragazzon, Verkauft am 04.10.2022
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Fiat 500x 1,4l 140PS + 41PS (Chip) = 181PS

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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zuletzt von Donrolando am 08.12.2008 - 13:17.
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| Beitrag vom 08.12.2008 - 13:15 |
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Moderator 12466 Beiträge - Alfista Brainiac
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Ich liebe Gesetze
§ 36 STVZO
Michelin zum Thema :
Zitat
Darf man unterschiedliche Reifen montieren ? Zurück zu den "Tipps von Bibendum"
Ist es möglich, unterschiedliche Reifen auf das Fahrzeug zu montieren? Die Straßenverkehrsordnung lässt die Mischung von Profilen in jeder beliebigen Kombination zu. Auch eine Mischung von Tragfähigkeit und Geschwindigkeitskategorie ist erlaubt, solange die im Fahrzeugschein eingetragenen Mindestwerte nicht unterschritten werden. Verboten ist lediglich der gemischte Betrieb von Diagonal- und Radialreifen. In jedem Fall gilt, dass Fahrer bzw. Halter laut Gesetz für einen verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs und aller Teile verantwortlich sind. Wird durch die Kombination verschiedener Reifen oder Profile die Verkehrssicherheit gefährdet, kann den Fahrer bei einem Schadensfall zumindest eine Teilschuld angelastet werden. Michelin empfiehlt zur Wahrung optimaler Fahreigenschaften grundsätzlich die Montage von vier Reifen gleichen Types.
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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zuletzt von 156-GT am 08.12.2008 - 13:29.
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| Beitrag vom 08.12.2008 - 13:17 |
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| RE: 2 verschiedene Reifen pro Achse? Erlaubt? |
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Soweit ich weiß müssen die Reifen zumindest die gleiche Dimension aufweisen!
Zitat Original geschrieben von GT-937
Hallo,
wie sieht es im genannten Fall aus?
Ich ging bisher immer davon aus das der Reifentyp pro Achse der gleiche sein muß.
Es muß nur nicht auf jeder Achse der gleiche sein.
Beispiel: VA hat komplett Pirelli P Zero Nero drauf, auf HA sind dagegen Goodyear Eagle F1 montiert - ist so OK.
Wenn ich jetzt allerdings an einer Achse (VA oder HA) diese Mischung habe (rechts Pirelli, links Goodyear z.B.) ist das nicht OK.
Was ist hier Fakt?
Gruß
André |
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| Beitrag vom 08.12.2008 - 14:14 |
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| 2869 Beiträge - Profi Alfista
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Zitat Original geschrieben von alfredo
immer achsweise müssen die selben drauf sein jedenfalls im sommer.
ob das bei winterrädern auch so ist weiss ich nicht
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Kurz und knapp: Nein! Das war früher mal so, heute ist es egal. Wer es nicht glaubt kann ja mal beim TÜV fragen.
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Gruß Christian
Früher: Alfa GT 2,0 JTS Distinctive
Jetzt: BMW F30 (320i) |
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| Beitrag vom 08.12.2008 - 16:28 |
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| RE: RE: 2 verschiedene Reifen pro Achse? Erlaubt? |
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| 2869 Beiträge - Profi Alfista
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Zitat Original geschrieben von gt_chris
Soweit ich weiß müssen die Reifen zumindest die gleiche Dimension aufweisen!
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Richtig!
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Gruß Christian
Früher: Alfa GT 2,0 JTS Distinctive
Jetzt: BMW F30 (320i) |
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| Beitrag vom 08.12.2008 - 16:30 |
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| 1888 Beiträge - Hardcore - Alfista
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Finger weg! die Versicherung könnte es als Grobe Fahrlässigkeit auslegen besonders bei den BIILIGHEIMER und den sog. 24er Versicherern...
Wenn der Versicherer auf den Einwand GROBER FAHRLÄSSIGKEIT verzichtet bist du relativ SAFE ....
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GT Edition Sportiva Heizölbrenner 2006
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| Beitrag vom 09.12.2008 - 08:45 |
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